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Hartz IV: Behörde muss Haushaltsgemeinschaft nachweisen
24.04.2009
Erwachsenen Hartz-IV-Empfängern darf nicht die Leistung gekürzt werden, nur weil sie gemeinsam unter einem Dach leben. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Vielmehr müsse die Behörde den Arbeitslosen nachweisen, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Die „Unterhaltsvermutung“ sei nicht gegeben, wenn verwandte oder verschwägerte Personen lediglich zusammen wohnen. Eine Wohngemeinschaft müsse in diesem Fall auch gemeinsam geführt werden.
Den Richtern zufolge liegt – im Gegensatz zur früheren Sozialhilfe - die Beweislast nicht mehr beim Hilfeempfänger. Geklagt hatte ein Mann, der mit seinem Vater in einem Haushalt lebt. Die Agentur für Arbeit kürzte dem Sohn die Bezüge, da sie davon ausging, dass der Sohn vom Vater finanziell unterstützt werde. Das ließen die Kasseler Richter jedoch nicht gelten: Das Zusammenleben beweise noch nicht, dass auch nur ein gemeinsamer Haushalt geführt werde (Az.: B 14 AS 6/08 R)
