SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
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Verpflegung steuerlich absetzbar
Leiharbeiter haben keine regelmäßige Arbeitsstätte und können darum ihren Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor. Laut Einkommenssteuergesetz können Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Die Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Betroffene seiner beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden des Arbeitgebers nachgegangen ist.
Im vorliegenden Fall war der Kläger als Leiharbeiter im Hafengebiet bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Angestellten an andere Betriebe kurzfristig nach deren Bedarf überlässt. Bei der Steuererklärung hatte er seine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen wollen. Dies hatte das Finanzamt jedoch abgelehnt (Az.: VI R 35/08).
